Satzung des Schulvereins des Gymnasiums Lerchenfeld
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Schulverein Gymnasium Lerchenfeld“ und hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist in das Vereinsregister einzutragen
§ 2 Zweck
Der Verein will ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Schülerinnen und Schüler unseres Gymnasiums dienen.
Er will durch Zusammenschluss von Eltern, Lehrern und Freunden der Schule die vielfältigen, erzieherischen und unterrichtlichen Belange der Schule fördern und der Gemeinschaftserziehung dienende Unternehmungen unterstützen.
Jeder darüber hinaus gehende Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Weder der Vorstand noch die Mitglieder des Vereins dürfen aus ihrer Tätigkeit für den Verein oder aus dem Vereinsvermögen irgendwelche Vorteile erhalten. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen vergütet.
Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mittel
Die für seine gemeinnützigen Zwecke benötigten Mittel erwirbt der Verein durch
1. Mitgliedsbeiträge
2. Veranstaltungen
3. Stiftungen oder Zuwendungen jeglicher Art.
§ 4 Eintritt
Mitglied kann jeder werden, der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will.
Eintrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich zu übermitteln und von ihm zu genehmigen, soweit es sich nicht um Eltern oder Lehrer der Schule handelt.
§ 5 Austritt
Der Austritt erfolgt
1. Durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds
2. Mit Einstellung der Beitragszahlung durch das Mitglied nach Schulabgang seines Kindes
Der Austritt kann nur zum Schuljahresende erfolgen.
§ 6 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens DM 1,00 im Monat (Beschluss von 1975: Jahresbeitrag DM 15,00; Beschluss von 1992 Jahresbeitrag DM 30,00; Letzter Beschluss der Mitgliederversammlung 2005: Jahresbeitrag 20 ,00 €).
Der Betrag ist jährlich zu Beginn des Schuljahres durch Überweisung zu entrichten.
§ 7 Vorstand
Zur Leitung der Geschäfte des Vereins ist der Vorstand bestimmt. Er besteht aus
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Schriftführer
- Rechnungsführer
- Beisitzer
Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Rechnungsführer. Sie vertreten den Verein gemeinsam. Der Schulleiter ist kraft seines Amtes Mitglied des Vorstandes.
Die Vorstandsmitglieder, von denen mindestens zwei aus dem Kreis der Elternschaft sein sollen, werden bis auf den Schulleiter alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Bei der Wahl des Vorstandes wird je ein Stellvertreter aus der Elternschaft und dem Kollegium gewählt.
Über die jährlich zur Verfügung zu stellenden Mittel und deren Verwendung beschließt der gesamte Vorstand. Alle Beschlüsse müssen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern gebilligt werden.
Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein schriftlich zu ermächtigendes anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Jedes Vorstandsmitglied kann nur ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
§ 8 Rechnungsführung
Das Geschäftsjahr läuft mit dem Kalenderjahr. Die Jahreshauptversammlung wählt jährlich einen Rechnungsprüfer, der die Kasse und die Rechnungsführung zu prüfen hat.
Der Rechnungsprüfer darf nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen sind von dem Vorsitzenden des Vorstandes durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens acht Tage vor dem Zeitpunkt der Versammlung einzuberufen.
In der Hauptversammlung im ersten Viertel des Geschäftsjahres erfolgt die Vorstandswahl und die Vorlegung der Jahresabrechnung, Prüfungsbericht des Kassenprüfers und die Wahl des Rechnungsprüfers.
Über jede Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
§ 10 Auflösung des Vereins
Anträge betreffend einer Auflösung des Vereins müssen drei Wochen vorher den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Sie müssen von mindestens einem Viertel aller Mitglieder unterzeichnet sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Versammlung.
§ 11 Vereinsvermögen
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Behörde der Schule, Jugend- und Berufsbildung, Hamburg, Dienststelle Schülerfürsorge mit der Maßgabe, es zugunsten der Schüler des Gymnasiums Lerchenfeld zu gleichartigen gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
§ 12 Satzungsänderungen
Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderungen, die den Inhalt der bisherigen Satzungen nicht verändern, für den Verein beschließen. Das gilt insbesondere für redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister des Amtsgerichts oder vom Finanzamt gewünscht werden.
Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern spätestens in der dem Schluss einer redaktionellen Satzungsänderung folgenden Mitgliederversammlung über diese Satzungsänderung zu berichten.

